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Alviarin al Mere
Herzogin
Beiträge: 177 | Zuletzt Online: 01.02.2014
Registriert am:
10.06.2013
Geschlecht
keine Angabe
    • Alviarin al Mere hat einen neuen Beitrag "Yadana" geschrieben. 29.12.2013

      kein ding, RL geht vor

    • Alviarin al Mere hat einen neuen Beitrag "Missy" geschrieben. 30.11.2013

      Viel spaß und wenn man sich nicht mehr "sieht" frohe weihnachten und guten Rutsch

    • Alviarin al Mere hat einen neuen Beitrag "TH0007 Diebstahl" geschrieben. 01.11.2013

      *Eine Notiz geht an das hohe Gericht*

      Eherenwerter Richter,

      Hiermit bitte ich um bekantgabe des Namens des Geschädigten, zwecks Befragung.

      Hochachtungsvoll,

      Hauptmann Dureen Zemeran,
      Siedlungswache

    • Alviarin al Mere hat einen neuen Beitrag "Steckbriefe/Gesuche/Kopfgelder/Verkündungen" geschrieben. 22.10.2013

      Reisende werden wegen vermehrter Aktivität von Spuken dazu aufgerufen, besondere Vorsicht walten zu lassen beim Durchqueren der östlichen Pestländer. Diese Warnung bezieht sich vor allem auf das Gebiet zwischen dem Nordpasstum und dem Ostwallturm.

      Gez.:

      Hauptmann Dureen Zemeran

    • Alviarin al Mere hat einen neuen Beitrag "Adelsrecht" geschrieben. 16.10.2013

      Erbrecht

      Der Titel der Eltern geht meist auf den ältesten Sohn der Familie über, wenn der Vater stirbt oder abdankt. Bei manchen Adelshäusern geht der Titel aber auch von der Mutter auf die älteste Tochter über.
      Ist kein Erbe des Richtigen geschlechts vorhanden, geht der Titel an das älteste Kind über. Ister der erbe allerdings verstorben hatte aber bereits Kinder, so geht der Titel an diese weiter.
      Ist der Erbe noch nicht volljährig, wenn er den Titel erbt, so geht der Titel an den nächsten lebenden Verwanten, ebenso die Aufsichts- und Erziehungspflicht über den erben, bis dieser mit erreichen seiner Volljährigkeit den Titel erhält. Ist garkein direckter Erbe vorhanden, so kann der Titel an ein adoptiertes Kind oder den nächsten Blutsverwanten gehen.
      Verleirt ein König oder eine Königin ihr herrschaftsrecht, so behalten die Kinder entweder die Titel Prinz und Prinzessin oder erhalten die Titel, die ihre Eltern vor der Absetzung hatten.


      Entzug des Adelstitels

      Einem Adligen kann sein Titel teilweise oder ganz entzogen werden. Dies geschieht aber eher selten und nur bei besonders schweren Verbrechen. Der Entzug eines Titels den Niederen Adels kan von einem Hochadligen vorgenommen werden, der Entzug von höheren Adligen kann nur vom König vorgenommen werden.
      Der betroffene Adlige kann ein Schiedsgericht anrufen, um gegen den entzug seines Titels einspruch zu erheben. Dieses Schiedsgericht besteht aus einer ungrade anzahl von Schiedrichtern, die alle samt im Rang über den beteiligten Adligen stehen müssen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann nur noch vom König aufgehoben werden.


      Thronverwalter

      Ein Thronverwalter übernimmt die aufgaben eines Königs, wenn die Erbfolge ungeklärt ist oder es keinen Erben für die Krone gibt. Der Thronverwalter wird von einer Adelsversammlung bestimmt und ist, im Normalfall, der Ranghöchste Adlige eines Landes. Der Thronverwalter bleibt im Amt, bis die Adelsversammlung einen neuen Thronverwalter bestimmt oder ein neuer König gekröhnt wird.
      Solange der Thronverwalter im Amt ist, hat er alle Rechte, Privilegien und Pflichten eines Königs.


      Adelsversammlung

      Bei einer Adelsversammlung treffen sich alle Adligen eines Landes. Wärend der Dauer der Adelsversammlung gild der Königsfrieden.
      Die Adelsversammlung kann von jedem mitglied des Hochadels einberufen werden, wenn kein König vorhanden ist. Sie hat das Recht einen Thronverwalter zu ernennen und abzusetzen sowie einen neuen König zu bestimmen.


      Abdankung

      Ein Adliger hat jederzeit das recht auf einen Teil oder alle seine Titel zu verzichten. Hat der dies einmal getan kann er sie nur zurück erhalten, wenn er nachweisen kann, das dies unter Zwang geschehen ist. Hierrüber entscheidet ein Schiedsgericht.
      Der König kann eine Abdankung jederzeit wieder aufheben, auch gegen den Willen desjenigen, der abdankte.

    • Alviarin al Mere hat einen neuen Beitrag "Adelsrecht" geschrieben. 16.10.2013

      Rechte, Privilegien und Pflichten des Adels

      Allgemein gild, das der Hochadel alle Rechte, Privilegien und Pflichten hat, die auch der Adel und der niedere Adel hat und der Adel die des niederen Adels.

      Niederer Adel

      -Muss Truppen im Kriegsfall bereitstellen
      -Recht sprechen
      -Steuern erheben und eintreiben
      -Steuern an Lehensherrn abtreten
      -Schutzversprechen an Personen oder Familien aussprechen
      -Asyl gewähren
      -Lossagung vom Lehensherrn
      -Gesetze erlassen, solange diese nicht gegen die des Lehensherrn verstoßen
      -Kann nur von einem höhergestellten Adligen verurteilt werden
      -Für Recht und Ordnung im Lehen sorgen


      Zusatzrechte des Adels

      -Richter ernennen
      -Aufstellung einer Garde mit erlaubniss des Lehensherrn
      -Aufstellung von Stehenden Truppen


      Zusatzrechte des Hochadels

      -Immunität (Kann vom König aufgehoben werden)
      -Kann als Swchiedsrichter udn Schlichter fungieren
      -Kann neue Lehen innderhalb seines Lehens vergeben
      -Ritterschlag vornehmen
      -Vertreter für Duelle ernennen
      -Kann Beschlüsse vom niederen Adel und vom Adel aufheben
      -Darf Garde aufstellen
      -Darf stehende Truppen Aufstellen
      -Darf Adelsrecht sprechen
      -Darf Amnestie aussprechen


      Zusatzrechte des Familienoberhaupts

      -Darf die Ehepartner unverheiratete Familienmitglieder bestimmen
      -Darf Familienmitglieder Privilegien und Rechte nehmen
      -Entzug aller Rechte und Privilegien eines Familienmitglieds
      -Enterben eines Familienmitglids
      -Familienfehde ausrufen

    • Alviarin al Mere hat das Thema "Adelsrecht" erstellt. 16.10.2013

    • Alviarin al Mere hat einen neuen Beitrag "Gesetzbuch von Tyrs Hand" geschrieben. 04.10.2013

      §26 Gestaltwandeln

      Gestaltwandlern ist es generell erlaubt in ihrer gewandelten Form zu verweilen außer zu offiziellen anlässen wie Festen, bei Gericht, bei Trauungen, Ratssitzungen und zu Messen.
      Des Weiteren ist ihnen das betreten der Kathedrale, des Ratsaals und des Lazaretts in der gewandelten Form untersagt.

      Mögliche Bestrafung: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Körperstrafe bei Wiederholung


      §27 Adel und gemeines Volk

      Abs.: 1 Verletzen

      Nichtadligen ist es Generell verboten adliges Blut zu vergießen. Einzige Ausnahme hiervon sind Scharfrichter die vom König oder einem Thronverwalter eine Genehmigung hierfür erhalten haben.

      Mögliche Bestrafung: Freiheitsstrafe, Körperstrafe, Lebensstrafe

      Abs.: 2 Berühren

      Nichtadligen ist es verboten mitglieder des Hochadels ohne deren Erlaubniss zu berühren.

      Mögliche Bestrafung: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Körperstrafe, in Extremfällen Lebensstrafe

Empfänger
Alviarin al Mere
Betreff:


Text:

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